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   OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01   

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OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01 (https://dejure.org/2003,9029)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 19.03.2003 - 1 KO 853/01 (https://dejure.org/2003,9029)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 19. März 2003 - 1 KO 853/01 (https://dejure.org/2003,9029)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    BauGB § 34 Abs 1; BauGB § 34 Abs 2; BauNVO § 4a; BauNVO § 7; BauNVO § 10 Abs 2 S 1; BauNVO § 11 Abs 2 S 1; BauNVO § 11 Abs 2 S 2; BauNVO § 11 Abs 3
    Zur Unzulässigkeit eines Multiplex-Kinos in einem faktischen Sondergebiet "Einkaufszentrum"; Multiplex-Kino; Kinokomplex; nähere Umgebung; Bahndamm; trennende Wirkung; faktisches Sondergebiet; Einkaufszentrum; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Erichtung eines Kinokomplexes; Kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem Sondergebiet; Gefahr des Umschlagens des Gebietscharakters

  • Judicialis

    BauGB § 34 Abs. 1; ; BauGB § 34 Abs. 2; ; BauNVO § 4a; ; BauNVO § 7; ; BauNVO § 10 Abs. 2 S. 1; ; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1; ; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 2; ; BauNVO § 11 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 249
  • ZfBR 2004, 289 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01
    Die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 BauGB reicht so weit, wie sich die Ausführung des jeweiligen Vorhabens auf sie auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 -4 C 9.77-, BVerwGE 55, 369, 380 = BRS 33 Nr. 36).

    Lässt sich die nähere Umgebung des Vorhabens keiner der Baugebietsarten der BauNVO zuordnen (bzw. hält man § 11 Abs. 2,3 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 für nicht anwendbar), würde sich das Kino bei der dann vorzunehmenden Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nur dann in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn bereits kerngebietstypische Vergnügungsstätten vorhanden wären (zum Abstellen auf typisierte Nutzungsarten in diesem Zusammenhang vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3.4.1987 - 4 C 41.87 -, BRS 47 Nr. 63 = NVwZ 1987, 884,885) oder die Verwirklichung des Vorhabens trotz Überschreitung des "Rahmens" der Umgebungsbebauung in der näheren Umgebung keine zusätzlichen bodenrechtlichen Spannungen auslösen würde (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 386 f. = BRS 33 Nr. 36).

  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01
    Diese Auffassung hat das Gericht unter Hinweis auf die durchgeführte Ortsbesichtigung plausibel und nachvollziehbar begründet; insbesondere hat es zu Recht darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von Geländehindernissen (hier des Bahndamms) die gleichen Grundsätze gelten wie bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.8.1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176 = NVwZ-RR 1999, 105, 106) und dass die Bahnlinie hier eine natürliche Grenze darstellt, die geeignet ist, den prägenden Bereich einzugrenzen.

    Darstellungen in Flächennutzungsplänen sind für die Frage der Abgrenzung und Einordnung unbeplanter Flächen im Innenbereich unerheblich; insbesondere muss die für die Zuordnung zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erforderliche wechselseitige Prägung von Grundstücken keineswegs alle Grundstücke erfassen, die derselben Baugebietskategorie angehören (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.8.1998, a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1999 - 8 A 10447/99

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Großkinos in einem Gewerbegebiet

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01
    Nach der den genannten Regelungen der BauNVO zugrundeliegenden Wertung des Verordnungsgebers sind Anlagen für kulturelle Zwecke - anders als Vergnügungsstätten - durchaus als wohngebietsverträglich anzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.6.1999 - 8 A 10447/99 -, BRS 62 Nr. 72).

    Stellt man bei typisierender Betrachtung auf die möglichen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft und damit auf die "Wohngebietsverträglichkeit" ab, dann sind Multiplex-Kinos der vorliegenden Größenordnung im Hinblick auf den mit ihnen gerade in den Abend- und Nachtstunden (bis ca. 1.00 Uhr) verbundenen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr zweifelsfrei den Vergnügungsstätten und nicht den Anlagen für kulturelle Zwecke zuzuordnen (so die bisher wohl einhellige Rechtsprechung: SächsOVG, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 17.3.1999 -2 S 6.98-, BRS 62 Nr. 182 = LKV 1999, 367, 368; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.6.1999 - 8 A 10447/99 -, BRS 62 Nr. 72; VG Karlsruhe, Urteil vom 9.7.1999 - 2 K 874/97 -, VBlBW 2000, 233, 234 [vgl. dazu auch Kirchberg, VBlBW 2000, 209, 210]; vgl. a. BayVGH, Beschluss vom 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 -, BayVBl. 2003, 48, 49; zu den auftretenden Lärmbelästigungen mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.8.1999 - 10 B 1353/98 -, BauR 1999, 1012, 1014); die Einordnung eines Kinos dieser Größenordnung als sonstiger Gewerbebetrieb scheidet gleichfalls aus.

  • OVG Sachsen, 05.09.1995 - 1 S 186/95

    Baugenehmigung; Rücknahmebefugnis; Widerspruch; Nachbar; Interkommunales

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01
    Vergnügungsstätten stellen nach einer gängigen (allerdings nicht unumstrittenen) Definition eine besondere Art von Gewerbebetrieben dar, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund steht (vgl. etwa Dolde/Schlarmann, BauR 1984, 121, 122; ebenso SächsOVG, Beschluss vom 5.9.1995 -1 S 186/95-, SächsVBl. 1995, 286; ablehnend Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 4a Rdn. 22.51).

    Während das Bundesverwaltungsgericht Kinos unabhängig von Größe und Programmgestaltung den Vergnügungsstätten zuordnet, ohne dies allerdings näher zu begründen (vgl. etwa Urteil vom 15.1.1982 - 4 C 58.79 -, BRS 39 Nr. 67 = NVwZ 1982, 312; zustimmend etwa Roeser in König/Roeser/Stock, § 7 Rdn. 16 m. w. N.), halten andere eine Einstufung der üblichen Kinos ("Lichtspieltheater") als Anlagen für kulturelle Zwecke für möglich (so insb. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, § 4a Rdn. 22.5; dem tendenziell folgend SächsOVG, Beschluss vom 5.9.1995 - 1 S 186/95 -, SächsVBl. 1995, 286, sowie Stock in König/Roeser/Stock, § 4 Rdn. 49 m. w. N.).

  • VG Gera, 08.10.1998 - 4 K 212/98

    Bauplanungs- Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Baugenehmigung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 8.Oktober 1998 - 4 K 212/98 GE - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 8.10.1998 - 4 K 212/98 GE - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.04.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 16.04.1998 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinokomplexes in der Schillerpassage in Jena zu erteilen.

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01
    Lässt sich die nähere Umgebung des Vorhabens keiner der Baugebietsarten der BauNVO zuordnen (bzw. hält man § 11 Abs. 2,3 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 für nicht anwendbar), würde sich das Kino bei der dann vorzunehmenden Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nur dann in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn bereits kerngebietstypische Vergnügungsstätten vorhanden wären (zum Abstellen auf typisierte Nutzungsarten in diesem Zusammenhang vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3.4.1987 - 4 C 41.87 -, BRS 47 Nr. 63 = NVwZ 1987, 884,885) oder die Verwirklichung des Vorhabens trotz Überschreitung des "Rahmens" der Umgebungsbebauung in der näheren Umgebung keine zusätzlichen bodenrechtlichen Spannungen auslösen würde (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 386 f. = BRS 33 Nr. 36).
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01
    Ihnen kommen innerhalb des städtischen Ordnungsgefüges zentrale Funktionen mit vielfältigen Nutzungen und einem - urbanen - Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs zu (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, § 7 Rdn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 -4 C 64/79-, BVerwGE 68, 207, 211 = NJW 1984, 1572, 1573 = BRS 40 Nr. 45).
  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01
    Lässt sich die nähere Umgebung des Vorhabens keiner der Baugebietsarten der BauNVO zuordnen (bzw. hält man § 11 Abs. 2,3 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 für nicht anwendbar), würde sich das Kino bei der dann vorzunehmenden Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nur dann in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn bereits kerngebietstypische Vergnügungsstätten vorhanden wären (zum Abstellen auf typisierte Nutzungsarten in diesem Zusammenhang vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3.4.1987 - 4 C 41.87 -, BRS 47 Nr. 63 = NVwZ 1987, 884,885) oder die Verwirklichung des Vorhabens trotz Überschreitung des "Rahmens" der Umgebungsbebauung in der näheren Umgebung keine zusätzlichen bodenrechtlichen Spannungen auslösen würde (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 386 f. = BRS 33 Nr. 36).
  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 58.79

    Zulässigkeit einer Diskothek im unbeplanten Innenbereich; Nutzungsänderung bei

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01
    Während das Bundesverwaltungsgericht Kinos unabhängig von Größe und Programmgestaltung den Vergnügungsstätten zuordnet, ohne dies allerdings näher zu begründen (vgl. etwa Urteil vom 15.1.1982 - 4 C 58.79 -, BRS 39 Nr. 67 = NVwZ 1982, 312; zustimmend etwa Roeser in König/Roeser/Stock, § 7 Rdn. 16 m. w. N.), halten andere eine Einstufung der üblichen Kinos ("Lichtspieltheater") als Anlagen für kulturelle Zwecke für möglich (so insb. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, § 4a Rdn. 22.5; dem tendenziell folgend SächsOVG, Beschluss vom 5.9.1995 - 1 S 186/95 -, SächsVBl. 1995, 286, sowie Stock in König/Roeser/Stock, § 4 Rdn. 49 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570

    Bauplanungsrecht: Kinocenter als Vergnügungsstätte, Zulässigkeit in einem

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.03.2003 - 1 KO 853/01
    Stellt man bei typisierender Betrachtung auf die möglichen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft und damit auf die "Wohngebietsverträglichkeit" ab, dann sind Multiplex-Kinos der vorliegenden Größenordnung im Hinblick auf den mit ihnen gerade in den Abend- und Nachtstunden (bis ca. 1.00 Uhr) verbundenen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr zweifelsfrei den Vergnügungsstätten und nicht den Anlagen für kulturelle Zwecke zuzuordnen (so die bisher wohl einhellige Rechtsprechung: SächsOVG, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 17.3.1999 -2 S 6.98-, BRS 62 Nr. 182 = LKV 1999, 367, 368; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.6.1999 - 8 A 10447/99 -, BRS 62 Nr. 72; VG Karlsruhe, Urteil vom 9.7.1999 - 2 K 874/97 -, VBlBW 2000, 233, 234 [vgl. dazu auch Kirchberg, VBlBW 2000, 209, 210]; vgl. a. BayVGH, Beschluss vom 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 -, BayVBl. 2003, 48, 49; zu den auftretenden Lärmbelästigungen mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.8.1999 - 10 B 1353/98 -, BauR 1999, 1012, 1014); die Einordnung eines Kinos dieser Größenordnung als sonstiger Gewerbebetrieb scheidet gleichfalls aus.
  • BVerwG, 11.12.1992 - 4 B 209.92

    Bauplanungsrecht: Feststellung der planerischen Absichten einer Gemeinde i.S. von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1998 - 10 B 1353/98

    Baugenehmigung; Bowlingbahn; Anwohnerschutz; Verkehrslärm; Lärmvorbelastung;

  • OVG Berlin, 17.03.1999 - 2 S 6.98

    Ist ein Multiplex-Kino in einer durch Kerngebiets- und Wohnnutzung geprägten

  • VG Karlsruhe, 09.07.1999 - 2 K 874/97
  • OVG Thüringen, 28.05.2003 - 1 KO 42/00

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht;; Baugenehmigung;

    Da § 34 Abs. 2 BauGB grundsätzlich auf alle Baugebietstypen der BauNVO verweist, kommen als faktische Baugebiete auch Sondergebiete i. S. d. §§ 10, 11 BauNVO in Betracht (vgl. zu einem faktischen Sondergebiet "Einkaufszentrum" bzw. "großflächiger Einzelhandelsbetrieb" i. S. d. § 11 BauNVO Senatsurteil vom 19. März 2003 - 1 KO 853/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VG Hannover, 25.10.2006 - 12 B 6316/06

    Entstehung unzumutbarer Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft durch eine

    Das Vorhandensein sowohl eines Stadttheaters als auch eines Kinos in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander erlaubt bei typisierender Betrachtungsweise den Schluss, dass die bisherige Nutzung im Hinblick auf den mit ihr gerade in den Abend- und Nachtstunden (Freitags und Samstags bis ca. 1.00 Uhr) verbundenen Zu- und Abgangsverkehr und das über das Stadtgebiet von A. hinausgehende Einzugsgebiet den Vergnügungsstätten und nicht den Anlagen für kulturelle Zwecke zuzuordnen ist (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.06.1999 - 8 A 10447/99 -, BauR 99, 1010 ; OVG Thüringen, Urt. v. 19.03.2003 -1 KO 853/01 -, NVwZ 2004, 249; BVerwG, Urt. v. 15.04.1982, BRS 39 Nr. 67 ).
  • VG Weimar, 15.08.2005 - 1 K 1448/03

    ; unbeplanter Innenbereich; faktisches Sondergebiet; großflächiger Einzelhandel;

    Auch wenn die Ausweisung sonstiger Sondergebiete durch das Erfordernis der Zweckbestimmung der baulichen Nutzung (§ 11 Abs. 2 BauNVO) einer ausdrücklichen gemeindlichen Planungsentscheidung bedarf, findet die Vorschrift auf Vorhaben im unbeplanten Innenbereich entsprechend Anwendung (vgl. nur ThürOVG, Urt. v. 19. März 2003 -1 KO 853/01 - ThürVBl 2003, 284 = NVwZ 2004, 249, m.w.N.; EZB, zu § 11 BauNVO, Rdn. 99b).
  • VG Saarlouis, 07.09.2011 - 5 K 348/10

    Keine Spielhalle in einem durch großflächigen Einzelhandel geprägten Baugebiet

    Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2003 - 1 KO 853/01 - NVwZ 2004, 294 ff.
  • VG Magdeburg, 31.05.2005 - 4 B 52/05
    Die Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB umfasst auch Sondergebiete (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rdnr. 96; Thür. OVG, Urteil vom 19.03.2003 - 1 KO 853/01 -, NVwZ 2004, 249).
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